Von Dr. Artur Kühnel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben des neuen Nachweisgesetzes ist es ratsam, sich nicht nur auf die Arbeitsbedingungen zu konzentrieren, die im Katalog des Satzes 2 des § 2 Abs. 1 NachwG n.F. aufgezählt sind.
Bekanntlich arbeiten derzeit viele Arbeitgeber am Feintuning der Umsetzung der Anforderungen des neuen Nachweisgesetzes. Es gibt diverse Beiträge. Hier und da werden auch Muster veröffentlicht.
Folgendes ist mir dabei aufgefallen: In der Regel wird nur der Nachweis derjenigen Arbeitsbedingungen behandelt, die im Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG n.F. aufgeführt sind. Bisher jedoch recht selten thematisiert wird, dass der Katalog gar nicht abschließend ist (wie sich etwa am Wort "insbesondere" zeigt).
Es können also auch andere, nicht im Katalog aufgeführte Arbeitsbedingungen wesentlich und damit nachzuweisen sein. So wird es auch in der Literatur zum bisherigen NachwG schon als ratsam angesehen, nicht lediglich die Minimalerfordernisse des Kataloges nachzuweisen (vgl. etwa ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, NachwG § 2 Rn. 9).
Die interessanten Fragen dazu sind etwa:
- Welche weiteren, nicht im Katalog aufgeführten Arbeitsbedingungen können wesentlich sein? Oder: Was sind die Maßstäbe dafür, dass und wann nicht im Katalog aufgeführte Arbeitsbedingungen als wesentlich einzuschätzen sind? Hinweise dazu kann man der Literatur zum bisherigen NachwG entnehmen.
- Wieweit gehen die erforderlichen Angaben zu solchen Arbeitsbedingungen? Dies ist, wie so vieles zum NachwG, nicht sicher zu beurteilen.
- Und: Kann es dazu kommen, dass zu den im Katalog aufgeführten Arbeitsbedingungen mehr Angaben nötig sind, als sie der Katalog selbst vorsieht (dort heißt es auch: "mindestens"), wenn diese Mehrangaben als wesentlich einzuschätzen sind? Ich meine: ja.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de
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