Von DR. ARTUR KÜHNEL, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrat zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gilt für die die geltend gemachten Kündigungsgründe und nicht für ein konkretes betriebsverfassungsrechtliches Amt. Es ist deswegen kein neues Zustimmungsverfahren erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied sein Amt vor Rechtskraft der Zustimmung niederlegt, aber zeitgleich zum Mitglied des Wahlvorstands bestellt wird.
BAG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 AZR 14/17
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einem jüngst veröffentlichen Urteil über einen interessanten Fall zum Sonderkündigungsschutz von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern zu entscheiden.
Fall:
Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt und Vorsitzende des im Betrieb gebildeten fünfköpfigen Betriebsrats.
Mit Beschluss vom 16.7.2015 ersetzte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auf Antrag der Arbeitgeberin die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG* i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 BetrVG**. Die Beschlussgründe wurden den Beteiligten am 4.8.2015 zugestellt. Der Beschluss wurde mit Ablauf des 4.9.2015 (Freitag) formell rechtskräftig.
Bereits am 3.8.2015 legte die Arbeitnehmerin ihr Betriebsratsamt nieder. Da keine Ersatzmitglieder zur Verfügung standen, beschloss der Betriebsrat die Durchführung von Neuwahlen. Die Arbeitnehmerin wurde zur Vorsitzenden des Wahlvorstands bestellt. Die Arbeitgeberin erhielt hiervon am 4.8.2015 Kenntnis.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin vorsorglich am 10.8.2015 und nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts erneut am 7.9.2015 außerordentlich fristlos. Beide Kündigungsschreiben gingen der Arbeitnehmerin jeweils am Folgetag zu.
Gegen die Kündigungen hat die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat gemeint, die erste Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin unverzüglich nach Ende des Sonderkündigungsschutzes als Betriebsratsmitglied (mit Amtsniederlegung) hätte kündigen müssen. Im Übrigen fehle es nach Ansicht der Arbeitnehmerin an der für beide Kündigungen erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats. Für die zweite Kündigung folge dies daraus, dass das Landesarbeitsgericht lediglich die Zustimmung zu ihrer Kündigung als Betriebsrats-, nicht aber als Wahlvorstandsmitglied ersetzt habe.
* § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG lauten:
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
** § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BetrVG lauten auszugsweise:
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats (...) ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. (...)
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG (...) erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. (...)
Entscheidung des BAG:
Das BAG hat die erste Kündigung vom 10.8.2015 in der Tat für unwirksam gehalten, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung Mitglied des Wahlvorstandes war und weder eine nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG i.V.m. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorlag noch i.S.d. § 103 Abs. 2 BetrVG - rechtskräftig - gerichtlich ersetzt war (die Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts trat erst am 7.9.2015 ein).
Die zweite Kündigung vom 7.9.2015 war laut BAG aber wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis. Neben einigen anderen Aspekten hat das BAG sich insoweit vor allem mit dem Einwand der Arbeitnehmerin auseinandergesetzt, dass das Landesarbeitsgericht lediglich die Zustimmung zu ihrer Kündigung als Betriebsrats-, nicht aber als Wahlvorstandsmitglied ersetzt habe. Diesen Einwand hat das BAG verworfen: Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt nicht lediglich die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf eine konkrete Amtsträgereigenschaft, sondern bezogen auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe. Wird dem Antrag (rechtskräftig) stattgegeben, ist die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung aus diesen Gründen ersetzt. Soll eine Kündigung auf dieselben Gründe gestützt werden, bedarf es damit keines neuerlichen Zustimmungs(ersetzungs-)verfahrens mehr. Ein Wechsel im betriebsverfassungsrechtlichen Amt ändert somit nichts an der Wirkung der gerichtlichen Zustimmungsersetzung bezogen auf die davon erfassten Kündigungsgründe. Entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin hat der Betriebsrat laut BAG auch keine Zustimmung zur Kündigung dadurch erteilt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter das Zustimmungsersetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 4.8.2015 gegenüber dem Landesarbeitsgericht für erledigt erklärt hat. Hierin lag keine Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Beraterhinweis:
Das BAG hat in der Entscheidung einem durch Taktieren erlangten zusätzlichem Sonderkündigungsschutz zu Recht eine Absage erteilt.
Erwähnenswert ist noch, dass das BAG es in der konkreten Konstellation für ausgeschlossen hält, der Arbeitnehmerin und/oder dem Betriebsrat Rechtsmissbrauch vorzuwerfen: Mögliche mit der Bestellung der Arbeitnehmerin zum Wahlvorstandsmitglied verbundene taktische Erwägungen des Betriebsrats, ihr gezielt - erneuten - Sonderkündigungsschutz zu verschaffen, würden für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch begründen. Dies gelte selbst dann, selbst wenn die Arbeitnehmerin von ihnen Kenntnis gehabt oder sie selbst angestellt hätte. Der Betriebsrat könne als Mitglied des Wahlvorstands jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestellen. Sein Auswahlermessen werde durch das Gesetz nicht beschränkt. Ebenso sei es auch einem von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmer nicht verwehrt, ein Amt in einer Arbeitnehmervertretung anzustreben oder zu übernehmen, um den hiermit verbundenen Sonderkündigungsschutz zu erlangen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de
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