Von DR. ARTUR KÜHNEL, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Macht ein tarifgebundener Arbeitgeber in einer von ihm formulierten Bezugnahmeklausel die Anwendbarkeit tariflicher Bestimmungen ausdrücklich davon abhängig, dass diese für ihn "verbindlich" sind, bringt er damit in der Regel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass mit der Klausel nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt wird. Auch die Nennung der Vorschriften des TVG zur Tarifbindung des Arbeitgebers ist dann nicht erforderlich.
BAG, Urteil vom 5.7.2017 – 4 AZR 867/16
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung über die Reichweite einer sog. Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die auf in Tarifverträgen geregelte Arbeitsbedingungen verwies, zu entscheiden.
Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen haben den Zweck, umfangreiche Arbeitsbedingungen (vor allem eben aus Tarifverträgen) durch eine kurze arbeitsvertragliche Formulierung für das Arbeitsverhältnis zur Anwendung zu bringen. Je nach Formulierung und Auslegung können Bezugnahmeklauseln unterschiedliche Folgen auslösen. So wird u.a. zwischen einer sog. statischen und einer sog. dynamischen Bezugnahme unterschieden: Bei einer sog. statischen Bezugnahme wird nur auf (bestimmte) Tarifverträge in einer zu einem konkreten Zeitpunkt geltenden Fassung verwiesen. Eine sog. dynamische Bezugnahmeklausel hingegen soll die jeweils aktuell gültige Fassung und somit auch künftige Tarifänderungen erfassen.
Im konkreten Fall machte die Arbeitnehmerin, die kein Gewerkschaftsmitglied war, unter Hinweis auf die in ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel geltend, dass bestimmte Tarifverträge in ihren jeweiligen (und somit auch künftigen) Fassungen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sein sollten (sie machte also eine Auslegung als sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel geltend). Konkret es um die folgende, im Jahr 1992 vereinbarte Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag: "Es gelten die Bestimmungen der für den Einsatzort einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel - soweit sie für H verbindlich sind - sowie etwaige Betriebsvereinbarungen/-ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung." Die Klausel ist durch Änderungsverträge aus den Jahren 2002 und 2006 nicht geändert worden. Die Änderungsverträge betrafen andere Arbeitsbedingungen. Am Ende der Änderungsverträge hieß es jeweils: "Alle übrigen Punkte behalten weiterhin ihre Gültigkeit." Hierauf gestützt verlangte die Arbeitnehmerin die sich mit jeder Fassung der Tarifverträge erhöhende Vergütung. Die ab dem Jahr 2013 vereinbarten Tarifänderungen und damit vor allem die Tariferhöhungen wurden der Arbeitnehmerin nicht gewährt.
Demgegenüber stellte sich die beklagte Arbeitgeberin, die die selbst nicht im Arbeitgeberverband organisierte Rechtsnachfolgerin der Ende 2011 aus dem Arbeitgeberverband ausgetretenen Vorgängerin war, auf den Standpunkt, dass die Tarifverträge nur noch statisch weitergalten. Die Arbeitsvertragsklausel aus dem Jahr 1992 zur Anwendung der Tarifverträge sei eine sog. Gleichstellungsabrede, die lediglich den Zweck hatte, Nicht-Gewerkschaftsmitglieder mit Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen. Der Gleichstellungszweck ergebe sich bereits hinreichend deutlich aus dem Wortlaut der Klausel. Diese rechtliche Einordnung habe sich durch die Vereinbarungen in den Jahren 2002 und 2006 nicht verändert. Aufgrund des Austritts der Rechtsvorgängerin aus dem Arbeitgeberverband, jedenfalls aber mit dem Betriebsübergang auf die Arbeitgeberin habe die Dynamik und damit auch die Geltung der Bezugnahmeklausel geendet.
In der Tat wandte die frühere Rechtsprechung des BAG die Vermutungsregel an, dass solche in vorformulierten Arbeitsverträgen enthaltene dynamische Bezugnahmeklauseln regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen waren, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war und es sich um einschlägige Tarifverträge handelte (vgl. etwa BAG, Urteil vom 26.9.2001 - 4 AZR 544/00). Diese Rechtsprechung hat das BAG für ab dem 1.1.2002 vereinbarte Bezugnahmeklauseln, also für sog. Neuverträge, jedoch aufgegeben (BAG, Urteil vom 18.4.2007 - 4 AZR 652/05). Eine solche Bezugnahmeklausel ist danach jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird („unbedingte zeitdynamische Verweisung”). Nur noch für vor dem 1.1.2002 vereinbarte Bezugnahmeklauseln, also sog. Altverträge, gilt noch die alte Rechtsprechung, es sei denn, die Klausel wurde nach dem 31.12.2001 geändert. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG dann der Fall, wenn die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 18.11.2009 - 4 AZR 514/08). Insoweit hindert aber bereits eine vertragliche Erklärung, nach der „weitere Paragraphen des (bisherigen) Arbeitsvertrages … unberührt bleiben”, in der Regel die Annahme eines Altvertrags (BAG, Urteil vom 7.12.2016 - 4 AZR 414/14).
Dies zugrunde gelegt hätte in der aktuell veröffentlichten Entscheidung des BAG kein Altvertrag angenommen werden können, der nach der von der früheren Rechtsprechung des BAG angewandten Vermutungsregel als Gleichstellungsabrede hätte ausgelegt werden können. Denn in den Änderungsverträgen aus den Jahren 2002 und 2006 hieß es jeweils: "Alle übrigen Punkte behalten weiterhin ihre Gültigkeit." Hierauf kam es dem BAG zufolge aber gar nicht an. Denn die Auslegungsgrundsätze bei Neuverträgen würden vorliegend zum Ergebnis führen, dass die Parteien eine ausdrückliche Gleichstellungsabrede vereinbart hätten. Dies sei auch bei Neuverträgen anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck komme, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers abhängig sei. Im Wortlaut komme der Gleichstellungszweck jedenfalls dann ausreichend zum Ausdruck, wenn die einschlägigen Gesetzesvorschriften in die Bezugnahmeklausel aufgenommen würden. Die Aufnahme der Normen des TVG zur Tarifbindung sei für die Vereinbarung einer Gleichstellungsabrede aber nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, ob der Arbeitgeber, der die Klausel vorformuliert habe, den Zweck und die Folgen der Regelung ausreichend zum Ausdruck bringe. Mit dem Vorbehalt „soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind“ mache die vorliegende Klausel die Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an den in Bezug genommenen Tarifvertrag in hinreichend erkennbarer Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung, auch wenn die Folgen der Beendigung der Tarifbindung in der Klausel nicht ausdrücklich beschrieben würden. Zwar werde nicht der Begriff „tarifgebunden“ verwandt. Durch das Wort „verbindlich“ werde aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin i.S.d. TVG Voraussetzung für die Anwendung der Tarifverträge sein solle. Und für die Anwendung der Zweifelsfallregelung des § 305c Abs. 2 BGB sei vorliegend kein Raum. Diese setze voraus, dass die Auslegung nach den einschlägigen Auslegungsregeln zu nicht behebbaren Zweifeln führe. Dies sei hier auch deshalb nicht der Fall, weil es an einer ernsthaft in Betracht kommenden anderen Bedeutung der Klausel fehle.
Somit kam das BAG im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die von der Arbeitnehmerin erhobenen Ansprüche unbegründet sind. Die hinsichtlich der Dynamik der Bezugnahme auf die Tarifverträge vereinbarte auflösende Bedingung sei eingetreten. Die Tarifgebundenheit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin habe aufgrund ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband Ende 2011 geendet. Insoweit sei diese noch an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge, nicht jedoch an die nach diesem Zeitpunkt vereinbarten Tarifverträge gebunden. Diese, erst nach dem 31.12.2011 vereinbarten Tarifverträge, auf die die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche gestützt habe, kamen im Arbeitsverhältnis somit nicht zur Anwendung.
Beraterhinweis:
Diese Entscheidung senkt zugunsten von Arbeitgebern die Anforderungen an die Annahme einer Gleichstellungsabrede. Je nach konkreter Formulierung kann die Auslegung insbesondere älterer Bezugnahmeklauseln ergeben, dass eine Gleichstellungsabrede vorliegt, selbst wenn im Wortlaut der Bezugnahmeklausel die einschlägigen Gesetzesvorschriften zur Tarifbindung (§§ 3, 5 Abs. 4 TVG) nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
E-Mail: kuehnel@vahlekuehnelbecker.de
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