Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

Von DR. OLIVER VAHLE, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

 

BVerfG vom 11.7.2017, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15


Das Tarifeinheitsgesetz ordnet an, dass im Fall der Kollision mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die weniger Mitglieder im Betrieb hat. Verfassungswidrig ist das Gesetz nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Dem Gesetzgeber wurde daher aufgegeben, das Gesetz bis zum 31. Dezember 2018 entsprechend nachzubessern. Bis dahin darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Das Tarifeinheitsgesetz bleibt mit dieser Maßgabe ansonsten weiterhin anwendbar. 

DR. OLIVER VAHLE
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
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